Bürgerentscheide machen einen Teil des besonderen Charmes der Schweiz aus. Und das nicht erst seit gestern. Schon 1925 wurden die Schweizer gefragt und haben geantwortet. Der Beschluss: die Einführung einer Alters- und Hinterlassenenversicherung, kurz AHV, die schliesslich 1948 eingeführt wurde und heute noch erfolgreich besteht. Mit ihr wurde die 1. Säule des Schweizer Dreisäulenmodells eine wahre Erfolgsgeschichte. Bestehend aus der AHV, der Invalidenversicherung (IV) und den Ergänzungsleistungen (EL), steht sie für die Sicherung des Existenzbedarfs.
Sie möchten auch nach Ihrem Arbeitsleben und in schwierigen Zeiten Ihren Lebensstandard bzw. den Ihrer Angehörigen sichern? Die AHV bietet eine perfekte Basis, um Ihre Versorgung rechtzeitig zu optimieren und ein individuelles Konzept für Sie auszuarbeiten. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz. Wir besprechen mit Ihnen Ihre aktuelle Versorgungssituation und schlagen Ihnen Optimierungsmöglichkeiten vor.
Es lohnt sich also, genauer hinzuschauen.
Was macht die AHV so erfolgreich?
Das Konzept der AHV basiert auf einem generationenübergreifenden Vorsorgevertrag. Im Mittelpunkt stehen dabei die Renten, die durch die berufstätige Bevölkerung finanziert werden. Das Prinzip: Besserverdienende steuern mehr dazu bei, als ihre spätere Rente ausmacht, bei Geringverdienern ist es umgekehrt. Alleinerziehende Elternteile und pflegende Personen werden zudem durch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften unterstützt.
Die Finanzierung der AHV erfolgt über das Umlageverfahren. Die eingenommenen Beiträge der Arbeitgeber und Versicherten, des Bundes und der Wirtschaft, sowie von Teilen der Mehrwertsteuer werden im gleichen Zeitraum wieder an die Rentenberechtigten zurückgeführt. Um Schwankungen auszugleichen, hat der Staat einen Ausgleichsfonds für die AHV eingerichtet. Dieser ist so ausgestattet, dass alle Leistungen an die Rentenempfänger stets störungsfrei erfolgen können.
Wer kontrolliert die Umsetzung der AHV?
Damit Sie Ihre Leistungen aus der AHV ohne Zeitverlust erhalten, liegen die Zuständigkeiten zentral bei:
Bundesamt für Sozialversicherungen: korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften
Zentrale Ausgleichsstelle/Genf: Buchhaltung der AHV und Zuteilung der Versicherungsnummern
Ausgleichskassen der Kantone, Verbände und des Bundes: Durchführung und Betreuung der Versicherten und Arbeitgeber
Ist die AHV freiwillig oder obligatorisch?
Um die Existenzgrundlage für alle zu sichern, ist die AHV als obligatorische Versicherung angelegt.
Wer ist in der AHV versichert?
Obligatorisch versichert ist, wer in der Schweiz wohnhaft oder berufstätig ist, auch Grenzgänger und Gastarbeiter. Dazu gehören auch Kinder, Nichterwerbstätige, Rentner und Studierende.
Um Beitragslücken zu verhindern, können sich Staatsangehörige der Schweiz, der EU und der EFTA, die im Ausland ausserhalb der EU und der EFTA wohnen, freiwillig versichern.
Für Arbeitnehmende, die im Ausland für einen schweizer Arbeitgeber tätig sind und deren Ehepartner gelten besondere Bestimmungen. Dies gilt ebenso für Studenten, die im Ausland einer Ausbildung nachgehen, sowie für Angehörige von EU- und EFTA-Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Ist jeder Versicherte beitragspflichtig?
Wer in der AHV versichert ist, ist auch beitragspflichtig. Mit einer Ausnahme: Kinder sind versichert und leistungsberechtigt, aber nicht beitragspflichtig.
Beitragspflichtig sind ebenfalls Ehepartner ohne Erwerbseinkommen. Dies gilt auch dann, wenn sie im Unternehmen des Ehepartners unentgeltlich arbeiten. In diesen Fällen zahlt der erwerbstätige Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbetrag der AHV.
Wie sieht die Beitragspflicht im Detail aus?
Wie werden die Beiträge abgeführt?
Arbeitnehmende: Die Beiträge werden durch den Arbeitgeber zusammen mit dessen Anteil an die Ausgleichskasse gezahlt.
Selbstständige: Ob eine Selbstständigkeit im Sinne der AHV vorliegt, entscheidet die Ausgleichskasse. Grundlage für die Höhe der Beiträge ist das steuerliche Einkommen. Die Beiträge werden direkt durch den Selbstständigen an die Ausgleichskasse abgeführt.
Nichterwerbstätige: Die Beiträge werden entsprechend dem Ersatzeinkommen und Vermögen des Nichterwerbstätigen erhoben. Die Höhe der Beiträge ermittelt die Ausgleichskasse.
Wie lange werden Beiträge abgeführt?
Beiträge von Erwerbstätigen sind fällig vom Beginn des Kalenderjahres ab, das auf die Vollendung des 17. Lebensjahres folgt.
Nichterwerbstätige sind ab dem vollendeten 20. Lebensjahr beitragspflichtig.
Die Beitragsdauer reicht jeweils bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters.
Für Personen im Rentenalter gelten besondere Bestimmungen. Erwerbstätige Rentner können über einen Freibetrag verfügen, sind darüber hinaus jedoch weiterhin beitragspflichtig. Im Falle einer vorgezogenen Rentenzahlung besteht für den Vorbezugszeitraum kein Freibetrag.
Welche Leistungen können Sie von der AHV beanspruchen?
Den Schwerpunkt der AHV machen die Alters- und Hinterlassenenrenten aus. Zusätzlich bietet die AHV Hilflosenentschädigungen und Unterstützungsleistungen zu Hilfsmitteln, wie Brillen oder Hörgeräte, sowie Zuschüsse an gemeinnützige Institutionen der Altershilfe.
Um die Leistungen der AHV zu beziehen, gilt es, einige Fristen zu beachten:
Möchten Sie eine Alters- oder Hinterbliebenenrente erhalten, stellen Sie einen Antrag bei der Ausgleichskasse, an die bisher die Beiträge geleistet wurden. Ideal ist für die Beantragung ein Zeitraum von 4 Monaten vor Beginn des Rentenbezugs.
Die Altersrente steht Ihnen ab dem ersten Tag des Folgemonats zu, der auf das Erreichen des ordentlichen Rentenalters folgt. Dies erreichen Frauen mit 64 Jahren, Männer mit 65 Jahren. Es besteht die Möglichkeit, die Rente früher mit gekürzter oder auch später mit erhöhter Altersrente zu erhalten.
Bei Ehepaaren kann ein Ehepartner den Rentenbezug vorziehen und der andere diesen nach hinten verschieben. Während des Vorbezugs werden weiterhin AHV-Beiträge fällig, die jedoch nicht mehr zur Rentenberechnung herangezogen werden.
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei in Ausbildung befindlichen Kindern bis zum 25. Altersjahr wird zusätzlich eine Kinderrente bewilligt. Diese entfällt für den Zeitraum einer vorgezogenen Rentenauszahlung.
Auf Wunsch kann der Rentenbezug auf einen Zeitpunkt bis zu 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters verschoben werden. Der Abruf erfolgt per amtlichem Formular, die Rentenauszahlung beginnt dann im Folgemonat oder auf Wunsch zu einem späteren Termin.
Die Festlegung einer bestimmten Rentenaufschubdauer ist nicht nötig, jedoch muss der Aufschub spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters angemeldet sein. Wird diese Frist versäumt, erhalten Sie die reguläre Altersrente berechnet und ausbezahlt.
Eine evtl. Kinderrente wird bei einer verspäteten Inanspruchnahme der Altersrente ebenfalls aufgeschoben.
Ein Aufschub ist nicht möglich, wenn Sie bereits eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung beziehen.
Wie wird Ihre ordentliche Altersrente berechnet?
Massgeblich für die Berechnung der Altersrente sind die Beitragsdauer und das Jahreseinkommen. Eine Vollrente erfordert monatliche Beitragszahlungen von Beginn des 20. Lebensjahres bis zum ordentlichen Renteneintrittsalter. Beitragslücken führen zu einer Kürzung der Rente.
Der zweite Einflussfaktor ist das durchschnittlich ermittelte Jahreseinkommen inkl. der durchschnittlichen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften:
Erziehungsgutschriften für die Rentenberechnung erhalten Sie für jedes Jahr, in dem Sie Kinder unter 16 Jahren haben. Bei Ehepaaren werden die Gutschriften hälftig aufgeteilt.
Betreuungsgutschriften erhalten Sie für solche Jahre, in denen Sie pflegebedürftige Verwandte betreut haben. Als pflegebedürftig werden Verwandte anerkannt, wenn sie Hilflosenentschädigungen mittleren oder schweren Grades erhalten. Betreuungsgutschriften können Sie jedoch nicht für solche Jahre beanspruchen, für die Sie auch Erziehungsgutschriften erhalten. Betreuungsgutschriften müssen jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Sind bei Ehepaaren beide Partner AHV-/IV-versichert, werden die Betreuungsgutschriften hälftig aufgeteilt.
Die Renten sind begrenzt und dürfen je Einzelrente nicht mehr als 150 % der Maximalrente betragen. Andernfalls werden diese entsprechend plafoniert (gekürzt).
Was versteht man unter einer Hinterlassenenrente?
Es geschieht oft ganz unerwartet: Der Ehepartner, die Ehepartnerin bzw. ein Elternteil stirbt. Zum persönlichen Verlust kommen dann schnell noch finanzielle Sorgen. Um die Existenz auch in dieser Situation für Ehepartner und Kinder zu sichern, gibt es die Hinterlassenenrente in der AHV. Sie besteht aus Renten für die Witwe bzw. den Witwer und die Waisen. Der Anspruch entsteht am Monatsbeginn des auf den Todestag folgenden Monats. Er endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder bei Witwer- oder Witwenrente mit Wiederverheiratung.
Die Höhe der Rente wird hier ähnlich der Verfahrensweise in der Altersrente ermittelt. Massgeblich sind:
die anrechenbaren Beitragsjahre
die Erwerbseinkommen
die Beziehungs- und Betreuungsgutschriften
der verstorbenen Person.
Falls mehrere Rentenarten bewilligt werden könnten, also Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrente, wird nur die höchste Rente bewilligt.
Wann erhalten Frauen eine Witwenrente?
Nicht nur verheiratete, sondern auch geschiedene Frauen erhalten unter diesen Voraussetzungen eine Witwenrente:
Eine verheiratete Witwe muss zum Todeszeitpunkt des Ehemannes ein oder mehrere Kinder haben oder sie muss das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sein.
Eine geschiedene Frau erhält nach dem Tod ihres ehemaligen Ehemannes eine dauerhafte Witwenrente, wenn aus der Ehe Kinder hervorgingen und die Ehe mindestens 10 Jahre andauerte oder wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung das 45. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 10 Jahre verheiratet war oder wenn das jüngste Kind nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Mutter 18 Jahre alt geworden ist.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, erhalten geschiedene Frauen mit Kindern eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Wann erhalten Männer eine Witwerrente?
Männer, deren Ehefrau bzw. ehemalige Ehefrau gestorben ist, erhalten unter diesen Bedingungen eine Witwerrente:
Voraussetzung ist, dass aus dieser Ehe Kinder hervorgingen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nach dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes erlischt der Anspruch auf Witwerrente vollständig.
Wann erhalten Kinder eine Waisenrente?
Auch Kinder haben in der AHV Anspruch auf Rentenzahlungen:
Stirbt ein Elternteil und ist ein Kind noch nicht 18 Jahre alt, erhält es eine Waisenrente. Sofern das Kind noch in der Ausbildung ist, kann die Waisenrente bis längstens zum 25. Geburtstag bewilligt werden.
Sind beide Eltern verstorben, erhält jedes Kind zwei Waisenrenten.
Darf es etwas mehr sein?
Kein Zweifel – die AHV bietet ein überzeugendes Konzept zur existenziellen Absicherung. Wenn Sie sich für Ihre Zeit nach dem Arbeitsleben oder für Notfälle etwas mehr wünschen, beraten wir Sie gerne. Wir beantworten Ihnen alle Fragen zur gesetzlichen und privaten Alters- und Hinterlassenenvorsorge, zu den wichtigsten Versicherungen und zum 3-Säulen-Vorsorgesystem der Schweiz. Auch steuerliche Fragen beantworten wir Ihnen gerne.
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