Herrliche Landschaften, eine innovative sichere Wirtschaft und viel demokratisches Mitspracherecht machen den Reiz der Schweiz aus. Die Argumente für ein Leben im Land der Berge und Seen sind ebenso vielfältig wie die Gründe, aus der Schweiz auszuwandern. Tendenz steigend. Auch die Zahl der deutschen Rückwanderer steigt an.
Ob aus beruflichen, familiären oder finanziellen Gründen - mittlerweile haben rund 800‘000 Schweizer Ihre Koffer gepackt und Ihren dauerhaften Wohnsitz ins Ausland verlegt. Hauptziele nach dem Verlassen des Alpenlandes sind in erster Linie Frankreich, gefolgt von Deutschland, den USA und Italien. Aber auch Australien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Thailand und Nordafrika sind häufige Ziele für Auswanderer.
Wenn auch Sie Interesse daran haben, die Schweiz zu verlassen, gibt es Einiges bedenken. Fangen Sie am besten früh an, Ihren Länderwechsel vorzubereiten und durchzuführen. Wer nicht rechtzeitig damit beginnt, hat später mit deutlichen Konsequenzen zu rechnen.
Wir haben Ihnen die grössten Fehler von der Idee bis zum Verlassen der Schweiz zusammengestellt – für ein entspanntes „Uf Widerluege!“.
Fehler 1: Sie kümmern sich nicht ausreichend um Ihre AHV/IV (Säule 1)
Wer in die EU-/EFTA-Staaten zügeln will, geniesst einige Bequemlichkeiten durch das Freizügigkeitsabkommen, das am 21.06.1999 zwischen der EU und der Schweiz unterzeichnet wurde. Es regelt die Koordination der komplexen Sozialversicherungssysteme, das Recht auf Immobilienerwerb und die gegenseitige Anerkennung beruflicher Abschlüsse. Die Regelungen für EFTA-Staaten gelten analog. Damit sind Staatsangehörige der Schweiz und der EU-/EFTA-Staaten berechtigt, ihren Arbeitsplatz und ihren Aufenthalt frei zu wählen.
Sie müssen als Auswanderer diese Voraussetzungen erfüllen:
Sie verfügen über einen gültigen Arbeitsvertrag oder sind selbstständigerwerbend
Sie können bei Nichterwerbstätigkeit ausreichende finanzielle Mittel nachweisen
Sie sind umfassend krankenversichert
Wozu sich also noch um die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder die Invalidenversicherung (IV) in der bisherigen Heimat kümmern? Eine trügerische Sicherheit. Denn wer sich nicht um seine Vorsorge kümmert und Beitragslücken riskiert, muss später spürbare Abzüge seiner Rentenbezüge hinnehmen: um ca. 2,3 % für jedes fehlende Beitragsjahr.
Lücken lassen sich jedoch vermeiden – wenn Sie rechtzeitig reagieren:
Sie zügeln von der Schweiz in einen Mitgliedsstaat der EU/EFTA?
Dann gilt für Sie aufgrund der Bilateralen Abkommen Schweiz-EU das Erwerbsortprinzip, d. h. Sie bezahlen Beiträge an die Rentenversicherung an Ihrem neuen Wohnort. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der Säule 1 ist ausgeschlossen. Sie erhalten dafür im Alter Teilrenten aus den Sozialversicherungssystemen Ihres Wohnsitzlandes.
Sie arbeiten für Ihren schweizer Arbeitgeber im Ausland?
Dann können Sie die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung mit der Invalidenversicherung weiterführen. Voraussetzung ist, dass die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert. In Ausnahmefällen kann die Abwesenheit jedoch auf bis zu 6 Jahre verlängert werden. Eine Entsendung ist auch bei Selbstständigerwerbenden möglich.
Bei längerem Aufenthalt ist für EU- und EFTA-Bürger das Sozialversicherungssystem des Landes zuständig, in dem sie arbeiten. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht im selben Land seinen Sitz hat oder der Arbeitnehmende gar nicht in diesem Land wohnt.
Arbeiten Sie als Arbeitnehmender oder Selbstständigerwerbender in mehreren Ländern der EU/EFTA, müssen Sie nur in einem Land Versicherungsbeiträge bezahlen. Das ist in der Regel Ihr Wohnsitzstaat, wenn Sie dort einen wesentlichen Anteil Ihrer Arbeitszeit zubringen.
Ist der Anteil Ihrer Erwerbstätigkeit in diesem Land jedoch geringer als 25 %, ist das Land zuständig, in dem der Arbeitgeber oder Ihr eigenes Unternehmen seinen Sitz hat.
Sofern Sie gleichzeitig eine selbstständigerwerbende und eine arbeitnehmende Erwerbstätigkeit ausüben, gilt das Sozialversicherungssystem des Landes, in dem Sie die unselbstständige Tätigkeit ausüben.
Die notwendige Entsendungsbestätigung Bescheinigung A1 erhalten Sie bei der AHV-Ausgleichskasse.
Sie zügeln in ein Land ausserhalb der EU/EFTA?
Dann können Sie auf Antrag freiwillig Ihre AHV/IV der Säule 1 weiterführen.
Vorausgesetzt:
Sie sind Schweizer, EU- oder EFTA-Bürger
Sie waren in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Auswanderung ununterbrochen bei der AHV/IV versichert. Für nicht beitragspflichtige Personen sind die Wohnsitzjahre massgeblich.
Sie haben den Antrag vor Verlassen der Schweiz bzw. im ersten Jahr danach gestellt.
Ihre Kinder und Ehepartner müssen übrigens gesonderte Anträge stellen, da sie nicht mitversichert sind. Beitrittsgesuchen von Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Wichtig: Die Kosten für eine freiwillige Versicherung in der AHV/IV sind jedoch nicht unerheblich.
9,8 % des Erwerbseinkommens zuzüglich 5% der geschuldeten Beiträge an Verwaltungskosten reissen ein grosses Loch ins Haushaltsbudget.
Nichtberufstätige haben einen Beitrag zu leisten, der entsprechend ihres Vermögens berechnet wird. Dabei liegt die Beitragsspanne zwischen ca. 904 CHF und 9‘800 CHF.
Da Sie als Auswanderer zusätzlich im jeweiligen Sozialversicherungssystem des Ziellandes versichert sein sollten, kann dies zu einer erheblichen Mehrbelastung führen. Informieren Sie sich daher mindestens 6 Monate vor Auswanderung umfassend. Wir berechnen Ihre Abzüge im Falle einer Beitragslücke, vergleichen die Kosten einer freiwilligen AHV/IV-Mitgliedschaft und zeigen Ihnen Alternativen auf. Sprechen Sie uns einfach an.
Sie gehen für ein Studium oder wegen eines Sabbaticals ins Ausland?
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten und nur für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland gehen, haben Sie es einfach: Sie sind weiterhin in der obligatorischen AHV/IV versichert. Haben Sie als Student Ihren Wohnsitz ebenfalls ins Ausland verlegt, profitieren Sie noch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr von der Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung. Bedingung hierfür ist, dass vorher bereits mindestens 5 Beitragsjahre bestanden haben.
Fehler 2: Sie wollen sich die Vorsorgesäulen 2 und 3 bar auszahlen lassen
Wer auswandert, braucht ausreichend finanzielle Mittel. Um den Umzug und die erste Zeit am neuen Wohnort sicher bewältigen zu können, rechnet man mit jedem Franken. Da ist der Gedanke an die Vorsorgeguthaben der Säulen 2 und 3 nicht weit. Wenn Sie jetzt jedoch die Barauszahlung der Austrittsleistung Ihrer kompletten Beruflichen Vorsorge mit einkalkuliert haben, sollten Sie Ihre Planung rasch überdenken.
Für die Säule 2 Berufliche Vorsorge gilt:
Die Barauszahlung der obligatorischen Vorsorge ist nicht erlaubt, wenn Sie die Schweiz verlassen und weiterhin in einem EU-/EFTA-Staat durch die entsprechende obligatorische Versicherung abgesichert sind. Stattdessen müssen Sie ein Freizügigkeitskonto (Bank) oder eine Freizügigkeitspolice (Versicherung) vorweisen können. Darauf wird der obligatorische Teil Ihrer Austrittsleistung überwiesen und später für Vorsorgeleistungen genutzt. Falls Sie nach Verlassen der Schweiz definitiv nicht mehr erwerbstätig sind, können Sie dennoch die Barauszahlung des Obligatoriums verlangen.
Wenn Sie jedoch in einen EU-/EFTA-Staat zügeln und dort mit Ihrem Vorsorgeguthaben Wohneigentum finanzieren wollen, liegen Sie richtig. Bedingungen: Das Objekt gehört Ihnen bzw. Ihrer Familie und wird von diesem Personenkreis selbst genutzt.
In jedem Fall können Sie als finanziellen Puffer jedoch die Barauszahlung der überobligatorischen Austrittsleistung nutzen. Diese wird Ihnen auf Antrag ausbezahlt.
Für die Säule 3 gilt:
Beim endgültigen Verlassen der Schweiz können Sie mit dem Vorsorgeguthaben der Gebundenen Vorsorge (Säule 3a) rechnen. Denn das ist auszahlbar. Dabei ist unerheblich, wohin Sie auswandern.
Wichtig ist jedoch der Zeitpunkt des Vorbezugs: Dieser sollte erst nach Verlassen der Schweiz und Anmeldung im Zielland, z. B. in Deutschland, stattfinden. Dadurch wird Quellensteuer erhoben, die in der Regel günstiger ausfällt, als die gewöhnliche Steuererhebung in der Schweiz gesondert vom übrigen Einkommen.
Für die Kündigung eines Vertrages der Freien Vorsorge (Säule 3b) sind die zugrunde liegenden Vertragsbedingungen massgeblich.
Fehler 3: Sie kündigen Ihre Verträge und wandern unabgesichert aus
Krankenversicherung
Als Schweizer oder Noch-Bürger der Schweiz kennen Sie es nicht anders: Fast alle Sozialversicherungen sind obligatorisch, auch die Kranken- und Unfallversicherung. Sobald Sie das Land verlassen, ist diese Grundsicherung aufgehoben. Viele Auswanderer machen jetzt den Fehler, keine oder keine ausreichende Krankenversicherung im Zielland abzuschliessen. Eine wenig empfehlenswerte Vorgehensweise. Aufgrund der Bilateralen Abkommen Schweiz-EU gilt auch im EU-/EFTA-Zielland Versicherungspflicht. Sie müssen also einem Krankenversicherer am künftigen Wohnort beitreten.
Als Rentner, Student oder vorübergehend entsandter Arbeitnehmender bleiben Sie in der Schweiz kranken- und unfallversichert. Bei Aufenthalt in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Spanien können sich ausgewanderte Rentner und nichterwerbstätige Familienangehörige jedoch wahlweise einer Versicherung im Wohnsitzland anschliessen. Voraussetzung. Sie stellen fristgerecht einen Antrag bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG.
Wer ausserhalb dieser Staaten lebt, muss sich unbedingt um eine Auslandskrankenversicherung und eine entsprechende Unfallversicherung kümmern. In vielen Ländern wird Ihnen sonst die Behandlung verweigert.
Als Selbstständigerwerbender obliegt die Absicherung Ihnen ohnehin selbst.
Unfallversicherung
Auch gegen Berufsunfälle und –krankheiten sind Sie in der Schweiz obligatorisch versichert.
Aufgrund der Bilateralen Abkommen Schweiz-EU sind Sie nach Verlassen der Schweiz in dem Land, in dem Sie arbeiten, zu versichern.
Sind Sie in mehreren Ländern tätig, ist dasjenige Land Versicherungsort, in dem Sie wohnen.
Wer von seinem Arbeitgeber entsandt wird, ist noch 2 Jahre lang unfallversichert. In Ausnahmefällen kann diese Absicherung – je nach Staat – auf Antrag des Arbeitgebers bei seinem Unfallversicherer auf 6 Jahre verlängert werden.
Arbeiteten Sie bisher bei Ihrem schweizer Arbeitgeber länger als 8 h wöchentlich, gilt der Unfallschutz sogar weltweit auch für die Freizeit. Sobald Sie die Schweiz verlassen, gilt dieser Freizeitunfallschutz noch 30 Tage lang. Sie können ihn durch eine Abredeversicherung für 25 CHF pro Monat um bis zu 180 Tage verlängern.
Arbeitslosenversicherung
Auch die Arbeitslosenversicherung ist in der Schweiz obligatorisch. Wer das Land als entsandter Arbeitnehmender verlässt, für den ändert sich nichts. Er bleibt wie bisher versichert. Alle Übrigen müssen in Ihrem neuen Wohnsitzland einer Arbeitslosenversicherung beitreten.
Bei einer Rückwanderung müssen Sie eine Arbeitslosenversicherung in der Schweiz nachweisen können. Kehren Sie z. B. als deutscher Auswanderer wieder zurück, sollten Sie mit Anwartschaftszeiten rechnen. Haben Sie diese in der Schweiz erfüllt und vor Ausreise bereits Arbeitslosengeld bezogen, können Sie dies u. U. auch in Deutschland erhalten. Dazu sind jedoch einige Bedingungen zu erfüllen.
Andernfalls können Ihnen Anwartschaftszeiten aus der Schweiz angerechnet werden.
Wir informieren Sie gerne über weitere Details.
Fehler 4: Sie versäumen Ihre letzte Steuererklärung in der Schweiz
Sofern Sie Ihren Wohnsitz weiterhin in der Schweiz haben und für weniger als 183 Tage pro Jahr ins Ausland gehen, bleiben Sie unbeschränkt steuerpflichtig in der Schweiz. Auch Mitglieder des diplomatischen Personals oder Angestellte von internationalen Transportunternehmen und Organisationen bleiben in der Schweiz steuerpflichtig.
Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz verlagern, sind künftig in der Schweiz noch beschränkt steuerpflichtig. Bezogene Leistungen von Renten, Kapitalversicherungen und Einkünfte von Immobilien sind nun quellensteuerpflichtig. Quellensteuern, sowie Verrechnungssteuern auf Zinsen und Dividenden können womöglich im Rahmen einer Steuererklärung zurückverlangt werden. Diverse Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterstützen Sie dabei auch in Ihrem Zielland.
Vor der Abreise sollten Sie nicht versäumen, eine unterjährige Steuererklärung zu erstellen. Diese Erklärung ist Pflichtaufgabe und Teil des Abmeldeprocederes bei Ihrer Gemeinde.
Fehler 5: Sie melden sich nicht korrekt bei Ihrer Gemeinde ab
Haben Sie sich schon in Ihrer Wohnsitzgemeinde erkundigt, wie und wann die Abmeldung erfolgen muss? Dann sollten Sie das nachholen. Das ist in jedem Kanton individuell geregelt:
In der Regel sieht Ihre Abmeldung etwa so aus:
Sie erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, welche Unterlagen erwartet werden. Dies sind auf jeden Fall eine Steuererklärung und Ihr letzter Lohnausweis.
Sie erstellen dazu Ihre unterjährige Steuererklärung. Die Steuerrechnung erhalten Sie dann an Ihren neuen Wohnort oder eine andere Postadresse zugesandt.
Ihren Lohnausweis erhalten Sie per Post bzw. holen diesen bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber ab. Dies sollten Sie rechtzeitig mit der Personalstelle in Ihrem Unternehmen abstimmen.
Sie legen diese Unterlagen einschliesslich Ihrer gültigen Ausweisdokumente Ihrer Gemeinde vor und erhalten Ihre Abmeldebestätigung.
Mit der Abmeldebestätigung können Sie nun auch Ihre Versicherungen, Bankkonten und Abonnements kündigen.
Fehler 6: Sie planen Ihre Rückwanderung nicht ausreichend
Irgendwann ist auch das Neue nicht mehr neu und reizvoll. Es zieht Sie wieder ins Heimatland. Doch auch eine Auswanderung zurück will geplant sein. Dazu gehören ausreichend finanzielle Mittel für die Rückreise und den Einstieg im neuen bzw. alten Wohnsitzland. Wer z. B. als Deutscher nach Deutschland zurückzieht, sollte rechtzeitig Unterlagen sammeln und aktiv werden.
Sie brauchen:
… alle notwendigen Unterlagen, wie Abmeldebestätigung, Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen
… unbedingt einen festen Wohnsitz. Denn ohne diesen kommen Sie nicht ins deutsche Versicherungssystem. Falls Sie bei Freunden oder der Familie wohnen, sollte Sie eine Bestätigung oder sogar einen Mietvertrag vorweisen können.
… einen aktuellen Ausweis. Lassen Sie sofort bei der deutschen Wohnsitzgemeinde Ihre neue Adresse in den Personalausweis eintragen.
… einen neuen Job. Um diesen sollten Sie sich bereits frühzeitig im Voraus von der Schweiz aus bemühen.
… den Nachweis, dass Sie in der Schweiz sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Dieser ist wichtig für das künftige Arbeitslosengeld. Falls Sie keine Beschäftigung finden, melden Sie sich nach Rückkehr persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend. Dazu benötigen Sie Ihren Personalausweis mit eingetragener deutscher Meldeadresse.
… sofort nach Rückkehr eine Krankenversicherung. Diese können Sie bereits von der Schweiz aus beantragen. Häufig wird ein Nachweis verlangt, dass kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz mehr besteht. Zusätzlich sollten Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Sie erhalten dort Auskünfte, welche Zeiten der Erwerbstätigkeit aus dem Ausland angerechnet werden können.
… für Ihre Kinder eine rechtzeitige Anmeldung an einer Schule oder im Kindergarten. Rechnen Sie hier Wartezeiten und Kapazitätsprobleme an Ihrem zukünftigen Wohnort mit ein.
Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an. Wir kennen aus langjähriger Erfahrung jede Situation, die Sie als Auswanderer oder Rückwanderer zu bewältigen haben. Gerne informieren wir Sie individuell und massgeschneidert. So schaffen Sie manche bürokratische Hürde ganz leicht.
Bleiben Sie mit uns gut informiert!