Wer sich früher mit Kollegen oder Bekannten über seine berufliche Altersvorsorge unterhalten wollte, erntete meist nur mässiges Interesse: „Ach, stimmt, die gibt es ja auch noch“ – Thema erledigt. Ganz zu Unrecht, denn die berufliche Vorsorge hat eine weit längere Tradition, als jede andere Variante. Schliesslich gab es die ersten Vorläufer bereits im 13. Jh.

Längst ist bekannt, dass die gesetzliche Rente als alleinige Vorsorge nicht ausreichen kann. Durch die rentenungünstige demografische Entwicklung bekommen alle Massnahmen zur Alters- und Hinterlassenenabsicherung ausserhalb der staatlichen Rente einen ganz neuen Stellenwert. Daher ist die zusätzliche berufliche Vorsorge wichtiger denn je.

Die Schweiz hat bereits 1972 zukunftsweisend die 2. Säule ihres Vorsorgesystems mit der Beruflichen Vorsorge in ihrer Verfassung verankert. Aufbauend auf den bereits gewonnenen Erfahrungen mit Pensionskassen, trat 1985 das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in Kraft. Damit führte man u. a. eine gesetzlich garantierte Minimalvorsorge ein, Obligatorium genannt. Ein Vorsorgekonzept, das europaweit viel Aufmerksamkeit auf sich zog.

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Was ist die Berufliche Vorsorge?

Die Berufliche Vorsorge ist ein Teil des Schweizer Vorsorgesystems. Das Drei-Säulen-Modell der Vorsorge in der Schweiz bietet ein Rundumpaket für die Versicherten:

  • In der 1. Säule findet sich die Staatliche Vorsorge mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, den Ergänzungsleistungen und der Erwerbsersatzordnung wieder.

  • In der 2. Säule ist die Berufliche Vorsorge verankert. Sie entspricht dem Bundesgesetz über berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft getreten am 1. Januar 1985. Zur 2. Säule gehört darüber hinaus die Unfallversicherung.

  • In der 3. Säule finden zusätzliche Massnahmen der Privaten Vorsorge ihren Platz. Mit gebundener oder freier Vorsorge lassen sich mögliche Lücken im persönlichen Vorsorgekonzept schließen.

Ziel der Beruflichen Vorsorge ist es, gemeinsam mit den Leistungen der Säule 1 den Versicherten und deren Angehörigen im Alter, im Todesfall oder bei Invalidität die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Daher sollen die Renten der Säulen 1 und 2 zusammen 60 % der bisherigen Erwerbseinkommen erreichen.

Die Berufliche Vorsorge wird über ein Kapitaldeckungsverfahren finanziert.

Der Arbeitgeber überweist die Beiträge direkt an spezielle Vorsorgeeinrichtungen, wie Pensionskassen, Stiftungen o. ä.

Ist die Berufliche Vorsorge freiwillig und kann man stattdessen Alternativen wählen?

Das Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge sieht vor, dass jeder beitragspflichtige Arbeitnehmer in der Schweiz in einer Personalvorsorgeeinrichtung versichert wird. Um eine Rente zu erreichen, die auch nach dem Arbeitsleben die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise erlaubt, ist die Berufliche Vorsorge obligatorisch.

Dabei unterscheidet man zwei Stufen:

  • das Obligatorium als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgung (Säule 2a)

  • das privatrechtliche Überobligatorium für darüber hinausgehende Leistungen (Säule 2b).

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, sich einer Personalvorsorgeeinrichtung, z. B. einer Pensionskasse, anzuschliessen oder selbst eine zu errichten.

Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages ermächtigt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zur Überweisung der Beiträge an diese Institution. Dabei wird festgelegt, ob nur Beiträge für das Obligatorium oder auch für ein Überobligatorium zu leisten sind:

  • Die Beiträge zum Obligatorium sind gesetzlich vorgeschrieben.

  • Zuführungen zum Überobligatorium hängen dagegen vom Leistungsumfang der Vorsorgeeinrichtung ab und werden privatrechtlich zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart.

Wer ist in der Beruflichen Vorsorge pflichtversichert?

Obligatorisch versichert ist jeder Arbeitnehmer, wenn

  • er das 17. Altersjahr vollendet hat und

  • brutto mehr als 21‘150 CHF p. a. verdient, maximal jedoch 84‘600 CHF p. a.

Ist ein Arbeitnehmer nicht ganzjährig bei einem Arbeitgeber beschäftigt, wird sein unterjähriger Lohn auf 12 Monate hochgerechnet.

Die Versicherungspflicht gilt bis zum Erreichen des Rentenalters bzw. dem Ausscheiden des Arbeitnehmenden, dem Unterschreiten des Mindesteinkommens, dem Bezug einer Invaliden- oder Altersrente bzw. dem Tod.

Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität ebenfalls dem Obligatorium, siehe unten.

Für Selbstständigerwerbende gelten die Altersgrenzen analog. Sie können sich freiwillig versichern. Auf Antrag eines Berufsverbandes kann eine Gruppe Selbstständigerwerbender vom Bundesrat als dem Obligatorium zugehörig anerkannt werden.

Nicht pflichtversichert sind ausserdem Personen, die im eigenen Landwirtschaftsbetrieb beschäftigt sind oder zu mindestens 70 % erwerbsunfähig sind.

Welche Leistungen bietet die Berufliche Vorsorge?

Sie ergänzt die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Säule 1 auf betrieblicher Ebene um die Risiken Tod, Invalidität und Altersrente.

  • Bereits mit Beginn des 18. Lebensjahres ist ein Arbeitnehmender durch seine Beiträge zur Beruflichen Vorsorge gegen Tod und Invalidität abgesichert.

  • Ab dem 01. Januar des vollendeten 24. Lebensjahres beginnt die eigentliche Altersvorsorge.

Die Leistungen im Detail:

  • Altersrente:

Männer haben ab ihrem 65. Lebensjahr, Frauen ab dem 64. Lebensjahr Anspruch auf Altersleistungen aus der Beruflichen Vorsorge. Der Altersrentenbeginn kann – wie auch bei der Säule 1 – vorgezogen werden und bereits ab dem 58. Lebensjahr unter Reduzierung der Leistungen erfolgen.

Wer eine Kapitalabfindung statt des Rentenbezugs wünscht, kann sich auf Antrag 25 % des Altersguthabens kapitalisieren lassen. Voraussetzung ist, dass – gemessen an der Mindestaltersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Säule 1 – nicht mehr als:

  • 10 % Alters- oder Invalidenrente

  • 6 % Witwen-/Witwerrente

  • 2 % Waisenrente

bezogen werden.

Sofern es die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers in ihrer Satzung zulässt, kann auch das gesamte Altersguthaben anstelle einer Alters-/Witwen- oder Invalidenrente kapitalisiert werden, selbst wenn damit die gesetzliche Vorgabe des maximal möglichen Viertels überschritten wird.

  • Invalidenrente:

Bei Invalidität aufgrund Krankheit oder Unfall wird dem Versicherten eine Invalidenrente bzw. Invalidenkinderrente ausbezahlt. Die Höhe wird auf Basis des bereits aufgelaufenen Altersguthabens ermittelt. Dafür werden die künftig zu erwartenden Altersgutschriften ohne Berücksichtigung einer Verzinsung hochgerechnet.

  • Hinterlassenenrente:

Eine Witwen- bzw. Witwerrente von 60 % der bezogenen Alters- oder vollen Invalidenrente erhält der überlebende Ehepartner, wenn er/sie:

  • für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat bzw.

  • 45 Jahre oder älter ist und die Ehe mindestens 5 Jahre Bestand hatte.

Erfüllt der Ehepartner diese Voraussetzungen nicht, werden ihm/ihr drei Jahresrenten ausgezahlt. Der Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung.

Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sind Ehepartnern gleichgestellt.

  • Überentschädigung

Damit Versicherte durch einen Schaden nicht besser gestellt werden, als ohne, werden Ansprüche nur dann ausgezahlt, wenn diese zusammen mit anderen Leistungen 90 % des entgangenen Einkommens nicht überschreiten. Andernfalls werden die Zuwendungen der Beruflichen Vorsorge entsprechend gekürzt.

Da Leistungen aus der Unfallversicherung oder einer Militärversicherung Vorrang haben, wird so eine Überversicherung ausgeschlossen.

Welchen Anspruch haben Erwerbslose?

Auch Erwerbslose profitieren von den Leistungen der Beruflichen Vorsorge, allerdings nur in eingeschränktem Mass:

  • Bezieht eine Person eine Arbeitslosenentschädigung, ist er für die Risiken Tod und Invalidität abgesichert.

  • Voraussetzung ist, dass das Taggeld den Mindestlohn p. T. übersteigt.

  • Die erforderlichen Beiträge tragen die Erwerbslosenversicherung und der Versicherte jeweils hälftig.

  • Um Fehlzeiten im Versicherungsverlauf zu vermeiden, kann der Versicherte nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit evtl. fehlende Jahre zur Altersrente einkaufen.

  • Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bereits während der Arbeitslosigkeit auf freiwilliger Basis die fehlenden Beiträge zu leisten.

Wer leistet die Beiträge zur Beruflichen Vorsorge?

Die Zuführung ist sowohl Aufgabe von Arbeitnehmern wie Arbeitgebern. Daher werden die Beiträge gemeinsam getragen und durch den Arbeitgeber an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Zahlungen zu Obligatorium und Überobligatorium werden dabei in der Regel in einer Summe geleistet und auf einem individuellen Vorsorgekonto für jeden Versicherten getrennt aufgeschlüsselt.

Das so aufgelaufene Altersguthaben wird mit einem festgelegten Faktor in die Altersrente umgerechnet. Bei vorzeitigem Rentenantritt ist das Altersguthaben noch nicht vollständig angespart. Der Umwandlungssatz ist dann entsprechend niedriger.

Wie hoch sind die Beiträge und wie werden diese verzinst?

Von jedem beitragspflichtigen Arbeitnehmer wird monatlich ein bestimmter Prozentsatz des Lohnes in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht als Altersvorsorge einbehalten. Dafür erhält der Versicherte eine Verzinsung, die der Bundesrat festlegt. Diese ist für Zuführungen zu Obligatorium und Überobligatorium gleich. Alle Beiträge und deren Zinsen zusammen bilden das Altersguthaben.

Der Arbeitgeber schuldet der Versorgungseinrichtung einen Betrag in derselben Höhe, wie die von ihm abzuführenden Beiträge seiner gesamten beitragspflichtigen Mitarbeiter.

Was passiert bei Wechsel des Arbeitgebers mit den abgeführten Beiträgen?

Keine Angst, es geht bei einem Arbeitgeberwechsel nichts verloren. Die aufgelaufenen Beiträge und Zinsen sind auf dem Altersvorsorgekonto bei der zuständigen Pensionskasse oder Stiftung sicher verbucht. Dieses Altersguthaben zieht bei Bedarf mit um, z. B. wenn der neue Arbeitgeber einer anderen Einrichtung angeschlossen ist.

Lässt sich die Anwartschaft bis zur Auszahlung auch anderweitig nutzen?

Wer daran denkt, seine Rentenversicherungsansprüche aus der Beruflichen Vorsorge in der Zeit bis zur Auszahlung anderweitig einzusetzen, z. B. als Sicherheit für einen Kredit, wird enttäuscht. Rentenversicherungsansprüche des Obligatoriums sind weder beleihbar, noch veräusserbar, nicht vererblich oder übertragbar und auch nicht kapitalisierbar.

Nur durch diesen restriktiven Umgang mit den Altersguthaben kann die geplante Verwendung der Ansprüche mit Beginn der Rentenphase oder bei Erwerbsunfähigkeit sichergestellt werden.

Das Überobligatorium ist dagegen kapitalisierbar und kann auch anderweitig verwendet werden.

Kann man aus der Beruflichen Vorsorge austreten?

Scheidet ein Mitarbeiter aus seinem Arbeitsverhältnis aus, bevor ein Vorsorgefall eintritt, hat der Versicherte Anspruch auf die Austrittsleistung. Diese sogenannte Freizügigkeitsleistung wird entweder an die Vorsorgeeinrichtung des künftigen Arbeitgebers überwiesen oder auf ein privat einzurichtendes Vorsorgekonto bei einer Bankstiftung oder einer Versicherung.

Da über diese Konten nur unter bestimmten Umständen verfügt werden kann, bleibt der Vorsorgeschutz des Versicherten erhalten.

Wer aus der Schweiz in ein Nicht-EU-Land umzieht, hat Anspruch auf eine Barauszahlung des Altersguthabens.

Ist das Ziel der Ausreise dagegen ein EU-Land, Island oder Norwegen, besteht kein Anrecht auf eine Barauszahlung, sofern die Person im Zielland ebenfalls gegen diese Risiken versichert ist.

Welche steuerlichen Vorteile gibt es?

Die Finanzbehörden unterstützen Beiträge und Leistungen der Beruflichen Vorsorge:

Obligatorium (Säule 2a):

  • Beiträge des Versicherten stellen Sonderausgaben dar und sind bis zum Höchstbetrag abziehbar.

  • Die Beiträge des Arbeitgebers sind in vollem Umfang steuerfrei.

Überobligatorium (Säule 2b):

  • Zuführungen in das Überobligatorium sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt für die Aufwendungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermassen.

Gerne informieren wie Sie über weitergehende steuerliche Möglichkeiten und die Abzugsfähigkeit der Vorsorgeleistungen der Beruflichen Vorsorge.

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