Kaum etwas verursacht bei den meisten Menschen solches Magengrummeln, wie der Gedanke an die bevorstehende Steuererklärung. Das ist nur vergleichbar mit dem Besuch beim Zahnarzt oder dem berühmten Satz beim Öffnen der Haustür: “Liebling, wir müssen reden!“. Dabei sind gerade die Schweizer Behörden sehr darauf bedacht, dem Steuerzahler entgegenzukommen, z. B. mit einer Fristverlängerung für die Abgabe der Unterlagen oder einer Stundung der Steuerschuld. Dennoch gilt es einiges zu beachten, um bei der Steuererklärung kein Geld zu verschenken und Fristen einzuhalten. Wir haben Ihnen hier zusammengestellt, was Sie darüber wissen sollten:
Wer muss in der Schweiz eine Steuererklärung abgeben?
Diese Frage ist schnell beantwortet: Jeder Steuerpflichtige muss einmal jährlich seine Erklärung abgeben. Dies ist in der Schweiz schon deshalb notwendig, da Arbeitnehmende ihren Lohn ohne Abzug von Steuern erhalten. Diese sind erst mit dem Steuerbescheid fällig.
Die Abgabepflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das 18. Lebensjahr erreicht wird. Und damit diese Aufgabe nicht in Vergessenheit gerät, erhält man rechtzeitig zu Jahresbeginn ein Schreiben der zuständigen Steuerbehörden.
Wer ist steuerpflichtig?
Unbeschränkt steuerpflichtig ist im Schweizer Steuerrecht eine natürliche Person, die in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis steht, arbeitssuchend oder Rentner ist und ihren Wohnsitz oder ihren steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. „Steuerrechtlicher Aufenthalt“ bedeutet, dass man mindestens 30 Tage im Inland tätig ist oder sich länger als 90 Tage erwerbslos in der Schweiz aufhält.
Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in der Schweiz wirtschaftliche Beziehungen unterhalten. Das kann ebenso die Tätigkeit bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz sein, der Bezug von Ruhestandsleistungen eines Schweizer Unternehmens, sowie der Besitz von Grundeigentum oder Wertpapieren einer inländischen Aktiengesellschaft.
Auch wer im Ausland wohnend, in der Schweiz gelegene Grundstücke vermittelt oder Forderungen hat, die bei den Eidgenossen grund- oder faustpfandrechtlich gesichert sind, ist beschränkt steuerpflichtig.
Steuerpflichtig sind auch juristische Personen, wie Kapitalgesellschaften oder Vereine mit Sitz oder Verwaltung in der Schweiz.
Ehegatten sind dabei übrigens ab dem Jahr ihrer Hochzeit gemeinsam veranlagt und erstellen daher auch eine gemeinsame Steuererklärung. Das Gleiche gilt für gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Bei Scheidung oder Trennung eines (Ehe-)Paares werden die beteiligten Personen für das ganze Jahr individuell eingeschätzt und geben dazu getrennte Steuererklärungen ab.
Auch Kinder unterliegen der Besteuerung. Dabei werden Sie nach dem Prinzip der Familienbesteuerung den Eltern zugerechnet. Nur bei eigenständig erworbenem Einkommen, z. B. in der Berufsausbildung, sind sie selbstständig steuerpflichtig.
Besteht eine Abgabepflicht der Steuererklärung für ausländische Arbeitnehmende?
Nein, solange der ausländische Mitarbeiter keine Niederlassungsbewilligung besitzt, muss er in der Regel keine Steuererklärung abgeben. In diesem Fall wird durch den Arbeitgeber die Quellensteuer direkt vom Bruttolohn abgeführt.
Quellensteuerpflichtig sind:
ausländische Personen, die keine Niederlassungsbewilligung C besitzen, sich aber im Inland aufhalten und hier unselbstständig erwerbstätig sind.
Auch Schweizer, die im Ausland leben, aber in der Schweiz in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen, sind quellensteuerpflichtig.
Ausnahme: Im Inland tätige Personen, die im Ausland wohnen, aber einen Ehepartner oder eingetragenen Partner mit Niederlassungsbewilligung C haben, sind von der Quellensteuer befreit.
Hat ein Ausländer die Niederlassungsbewilligung C erlangt, gilt er als unbeschränkt steuerpflichtig.
Bestehen für einen quellenbesteuerten Ausländer weitere nicht quellenbesteuerte Einkünfte, wie AHV-Renten oder Wertgutschriften, Einkünfte aus selbstständigerwerbender Tätigkeit etc., wird er steuerlich veranlagt.
Wer bei der Quellenbesteuerung im Steuerjahr oder in einem der Vorjahre mehr als 120‘000 CHF zu versteuern hat, wird jedoch nachträglich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Dies ist auch in den Folgejahren der Fall, und zwar solange die Quellenbesteuerung durchgeführt wird, auch wenn die Grenze von 120‘000 CHF über- oder unterschritten wird.
Darüber hinaus gibt es weitere Anlässe zur Quellensteuerkorrektur, über die wir Sie gerne umfassend beraten. Bitte rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Welche Fristen sind rund um die Steuererklärung einzuhalten?
Die Steuererklärung ist bis längstens zum 31.03. eines Jahres abzugeben. Die konkrete Abgabefrist teilt Ihnen Ihr Gemeindesteueramt schriftlich mit. Soll eine Fristverlängerung beantragt werden, kann man dies vor Erreichen dieses Termins tun. Wenn Sie Ihre Steuererklärung oder notwendige Unterlagen schuldig bleiben, riskieren Sie, dass die Finanzbehörden zuerst mahnen und bei weiterem Verzug die Steuerschuld schätzen. Ein meist kostspieliges Unterfangen. Sogar Strafen wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten drohen.
Wer sich bei einer Steuerschätzung über ein offenbar zu niedriges Ergebnis freut, sollte dies dem Steuerbeamten melden. Denn stellt sich bei Prüfung der Nachweise später heraus, dass die tatsächliche Steuerschuld erheblich höher ausfällt, droht ein Nachsteuer- und Bussenverfahren.
Unser Tipp: Reichen Sie Ihre Steuererklärung möglichst frühzeitig und vollständig ein. So können die in der Schweiz möglichen Ratenzahlungen der Steuerschuld bequem vereinbart und geleistet werden. Auch Rückfragen der Steuerbehörden lassen Sie sich ohne grossen zeitlichen Druck beantworten.
Wie macht man seine Steuererklärung am besten – auf Papier oder online?
Auch in der Schweiz ist die papierhafte Steuererklärung immer noch die beliebteste Form. In vielen Kantonen ist es jedoch bereits möglich, komplett online seine Steuererklärung abzugeben oder diese zumindest elektronisch unterstützt auszufüllen. Eine sehr komfortable und auch sichere Variante. Skepsis aufgrund datenschutzrechtlicher Aspekte ist weitgehend unbegründet, da die Steuererklärungsprogramme mit modernsten Verfahren gesichert sind. Je nach Kanton reicht dann bereits die rein elektronische Übermittlung der Steuerformulare aus oder es bedarf noch der zusätzlichen Unterschrift auf einem Steuerformular.
Die notwendigen Belege sind meist noch im Original nachzusenden, können jedoch in einigen Kantonen auch schon eingescannt übermittelt werden.
Eingereicht wird die Steuererklärung in dem Kanton, in dem man im entsprechenden Steuerjahr seinen festen Wohnsitz oder seine Betriebsstätte hat.
Die Steuererklärung selbst erstellen oder erstellen lassen?
Zugegeben, auch wenn das Handling immer komfortabler und die Erläuterungen verständlicher werden, ist die Steuererklärung nicht jedermanns Sache.
Haben Sie alle möglichen Abzüge berücksichtigt?
Kennen Sie die in Ihrem Fall rechtlich zulässigen Varianten der Steueroptimierung?
Was sollten Sie beachten, wenn Sie Betriebsstätten besitzen?
Fragen über Fragen, die viel Know-how und Zeit kosten.
Verschenken Sie kein Geld! Wir beraten Sie kompetent und individuell. Auf Wunsch übernehmen wir auch Ihre komplette Steuererklärung und die Korrespondenz mit den Behörden. Optimieren Sie Ihr Einkommen und Vermögen durch unsere langjährige Erfahrung und geniessen Sie die Sicherheit, nichts versäumt zu haben. Per Kontaktformular oder Telefon erreichen Sie uns schnell und unkompliziert.
Weg mit der Schuhschachtel voller Belege – so bereiten Sie sich optimal vor
Ob Sie Ihre Steuererklärung selbst bearbeiten möchten oder uns damit beauftragen - um ein wenig Vorarbeit kommen Sie leider nicht herum. Wer sich rechtzeitig damit befasst, Unterlagen und Informationen zu sammeln, erleichtert sich oder uns die Arbeit enorm.
Was gehört also zu einer optimalen Vorbereitung?
Sammeln Sie alle notwendigen Belege und Dokumente, wie z. B.:
Lohnausweise für Haupt- und Nebentätigkeit
Belege für zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, wie Betriebswohnung, Dienstwagen etc.
Belege über Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Reisekosten, Kosten für Aus- und Weiterbildung, anerkannte Berufskleidung
Nachweis bezogener Taggelder der Arbeitslosenkassen, Kranken-, Unfallversicherungen
Steuerausweise zu Unfall-, Lebens-, Rentenversicherungen, AHV, IV, Pensionskassen, Rückkaufswertbescheinigungen, Kapitalabfindungen
Bescheinigungen über Gutschriften von Zinsen und Dividenden, Lotteriegewinnen und Tombolas
Nachweise zu Unterhaltsleistungen, Krankheits- und Kinderbetreuungskosten
Schuldzinsnachweis, Darlehensverträge
bei Liegenschaften und Grundstücken amtlicher Wert, Aufstellung zu Mieterträgen, Stockwerkabrechnungen, Nachweis der Unterhalts- und Betriebskosten
bei Selbstständigerwerbenden Buchhaltungsausdrucke, Bilanzen etc.
Unser Tipp: Reichen Sie nur solche Belege und Bestätigungen mit ein, die ausdrücklich angefordert werden. Die übrigen Unterlagen bewahren Sie für Nachfragen gesammelt bei sich auf. Sie erleichtern so den Steuerbeamten die Arbeit und verkürzen die Bearbeitungszeit.
Wie lange müssen Sie Unterlagen für Nachfragen der Finanzbehörden aufbewahren?
Diese Frage kann Ihnen am besten Ihr zuständiges Gemeindesteueramt beantworten, da die Vorschriften hier sehr individuell sind. Im Zweifelsfall bewahren Sie die Unterlagen 15 Jahre lang für Nachfragen auf.
Fertig – die Steuererklärung ist abgegeben und jetzt?
Sie haben es geschafft, die Unterlagen sind einschliesslich aller Belege an die Steuerbehörden übermittelt worden. Jetzt dauert es einige Monate, bis Sie Ihre Steuerveranlagung erhalten. Wie viel Steuern Sie bezahlen müssen, ist von Ihrer persönlichen Situation abhängig. Die Einflussfaktoren sind Zivilstand, Kinderzahl, Konfession, Wohnort, steuerlich anerkannte Abzüge und einiges mehr.
Prüfen Sie die Daten in Ihrem Steuerbescheid:
Wurde der richtige Steuertarif entsprechend Ihres Zivilstandes und Ihrer Konfession gewählt?
Stimmt das steuerbare Einkommen und das angegebene Vermögen mit Ihren Angaben in der Steuerklärung überein?
Wurde die Verrechnungssteuer in der passenden Höhe angesetzt?
Sofern alles korrekt ist, geht es nun an die Begleichung der Steuern. Mit Ihrem Steuerbescheid erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung. Um jetzt nicht ins Stottern zu geraten, empfiehlt es sich, vorab Rücklagen für die Steuerzahlung zu bilden. In einigen Kantonen ist bei Einmalzahlung sogar ein Vorauszahlungszins seitens der Behörden vorgesehen, der bis zu 2 % betragen kann. Rücklagen versäumt? Auch eine Ratenzahlung ist meist möglich. Wie diese konkret aussehen kann, hängt von Ihrem Wohnsitzkanton ab. Wer seine Steuern schuldig bleibt, wird mit einem Verzugszins bzw. Beitreibungsmassnahmen belegt. Informieren Sie sich also am besten vorher gründlich.
Sie sind der Meinung, dem Steuerbeamten ist ein Fehler unterlaufen? Klären Sie das umgehend mit dem zuständigen Beamten. Sind Sie mit dem Ergebnis der Rücksprache nicht zufrieden, können Sie gegen die Steuereinschätzung bis längstens 30 Tage – je nach Kanton – Einsprache erheben.
So fühlt es sich also an, eine Steuerklärung abzugeben
Wenn Sie jetzt richtig Spass daran haben, sich selbst an dem Thema zu versuchen, stehen wir Ihnen beratend gerne zur Verfügung. Nutzen Sie zur Vorbereitung unsere Checkliste, in der wir Ihnen nochmals in aller Kürze die wichtigsten Punkte zusammengestellt haben.
Falls Sie jedoch das Gefühl beschleicht, sich weder mit Formularen, noch mit Steuerbeamten auseinandersetzen zu wollen, übernehmen wir dies gerne für Sie. Wir erstellen kompetent und korrekt Ihre Steuererklärung, setzen uns bei Unklarheiten mit den zuständigen Steuerbehörden in Verbindung und verhandeln die Zahlungsmodalitäten so, dass Sie bequem und sogar wirtschaftlich interessant für Sie sind.
Wir versichern Ihnen, dass Sie selten so entspannt Ihrer Steuereinschätzung entgegensehen konnten. Rufen Sie einfach an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Bleiben Sie mit uns gut informiert!