Warum in der Schweiz sogar Steuern für Privatpersonen attraktiv sind
Wer die Schweiz nicht kennt, fragt sich, was ein so kleines Land eigentlich so besonders macht. Hier weiss man: Je kleiner das Land, desto grösser die Überraschungen.
Schauen Sie mit uns über den Alpenrand:
Zum neunten Mal in Folge ist die Schweiz in der Studie des Weltwirtschaftsforums (WEF) zum wettbewerbsfähigsten Land der Welt gekürt worden. Das Land der Berge und Seen punktet u. a. mit Innovationen und technischem Know-how.
Klein, wenig erschlossen und vor allem arm. Das war die Schweiz noch im 19. Jh. Wussten Sie, dass die Eidgenossen inzwischen das höchste durchschnittliche Pro-Kopf-Geldvermögen (brutto) in ganz Europa ihr Eigen nennen?
Auch in der Schweiz fährt man gerne Auto, aber noch lieber mit dem öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV). Denn das Land verfügt über ein sagenhaft dichtes Netz des ÖPNV von über 26‘000 km Länge – das ist weltweit spitze.
Da steht die Eisenbahn in nichts nach. Auch dieses Netz ist in der Rangliste ganz vorne dabei und verfügt mittlerweile über den längsten Eisenbahntunnel der Welt. Der Gotthard-Basistunnel ist unglaubliche 152 km lang und wurde durch 2,3 km Fels getrieben.
Wer so viel arbeitet, sollte sich auch gut ernähren, das weiss jeder. Doch warum gerade Fondue und Raclette? Während woanders höchstens an Sylvester und Geburtstag dem geschmolzenen Käse gefrönt wird, ist er in der Schweiz Nationalgericht. Überhaupt liebt der Schweizer Käse in fast jeder Variante und verzehrt daher pro Jahr ca. 22 kg pro Kopf. Auch das ist top.
So viele Kalorien wollen wieder abtrainiert werden. Also ran ans athletische Schwingen. Nein, das ist nicht der Beginn des Walzerschritts, sondern die bekannteste Zweikampfart in der Schweiz. Sie wird auch Kleiderringkampf genannt und gehört in der jetzigen Form schon seit gut 200 Jahren zur Schweizer Kultur.
Wem das zu besonders ist, der geht in die Berge. Angst, sich zu verirren muss man nicht haben, schliesslich begleitet höchste Kartografiekunst jeden Frischluftfan. Nicht nur, dass einzigartige topografische Karten in der Schweiz bereits seit dem 16. Jh. detailliert jede Erhebung zeigen, sie sind inzwischen auch vollständig im Internet abrufbar und damit eine kartografische Weltneuheit.
Absolut spitze ist das Alpenland auch in der Umsetzung der demokratischen Stimmrechte. Nirgendwo auf der Welt dürfen Bürger so weitgehend die Geschicke innerhalb ihres Landes mitgestalten. Ob im nationalen Steuerrecht oder bei den Einbürgerungsregularien – Schweizer wissen, was sie wollen und was nicht.
Gerade im Steuerrecht ergeben sich dabei immer wieder Überraschungen. Nämlich dann, wenn man sich das komplizierte Zusammenspiel zwischen Stimmrecht der Bürger und der Steuerhoheit von Bund, 26 Kantonen und ca. 2250 Gemeinden ansieht. Ein Konstrukt, das nicht nur einmalig ist, sondern – so glaubt man beim Blick über den Alpenrand – kaum funktionieren kann. Das weiss man in der Schweiz aber nicht und so funktioniert es nicht nur sehr gut, sondern führt zu einer überraschend attraktiven Besteuerung.
Was bedeutet "steuerpflichtig" in der Schweiz?
Unbeschränkt steuerpflichtig ist im Schweizer Steuerrecht eine natürliche Person, die in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis steht, arbeitssuchend oder Rentner ist und ihren Wohnsitz oder ihren steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. „Steuerrechtlicher Aufenthalt“ bedeutet, dass man mindestens 30 Tage im Inland tätig ist oder sich länger als 90 Tage erwerbslos in der Schweiz aufhält.
Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in der Schweiz wirtschaftliche Beziehungen unterhalten. Das kann ebenso die Tätigkeit bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz sein, wie der Besitz von Grundeigentum im Alpenland oder von Wertpapieren einer inländischen Aktiengesellschaft.
Die Steuerpflicht beginnt jeweils mit dem Tag, an dem man den Wohnsitz oder steuerrechtlichen Aufenthalt nimmt. Sie endet mit dem Wegzug oder dem Tod des Steuerpflichtigen.
Quellensteuerpflichtig sind ausländische Personen, die keine Niederlassungsbewilligung C besitzen, sich aber im Inland aufhalten und hier unselbstständig erwerbstätig sind. Auch Schweizer oder Ausländer, die im Ausland leben, aber in der Schweiz in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen, sind quellensteuerpflichtig. Die Steuer wird direkt vom Einkommen durch den Arbeitgeber abgezogen und abgeführt. Sie umfasst die Einkommenssteuer des Bundes, der Kantone und Gemeinden einschliesslich der fälligen Kirchensteuer.
Pauschalversteuert können Personen sein, die ihre Einkünfte ausschliesslich im Ausland beziehen und mindestens 10 Jahre ausserhalb der Schweiz gelebt haben. Die Bedingungen und Möglichkeiten sind kantonal individuell festgelegt und betreffen nur einen kleinen, nicht erwerbstätigen Personenkreis. Aus dem Ausland zugezogene Rentner können in einigen Kantonen ebenfalls einen Antrag auf Pauschalversteuerung stellen.
Was versteht man unter "persönliche Zugehörigkeit"?
Wer in der Schweiz als natürliche Person steuerpflichtig ist, unterliegt u. a. der Einkommenssteuer. Und das gleich dreimal. Denn der Bund (Bundessteuer), die Kantone (Staatssteuer) und Gemeinden (Gemeindesteuer) dürfen jeweils getrennt voneinander Einkommenssteuern erheben.
Das Gesetz über die direkte Bundessteuer kennt die „Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit“. Diese Steuerpflicht bezieht sich bei Personen mit Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz auf ihr gesamtes, weltweit erzieltes Einkommen. Ausgenommen sind dabei Erträge, die durch ausländische Betriebsstätten oder Grundstücke generiert werden.
Nicht steuerpflichtig aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind dagegen natürliche Personen, die nur vorübergehend, z. B. zur Weiterbildung oder zur Heilung, im Land sind.
Im kantonalen Steuerrecht gibt es die Steuerpflicht aufgrund „persönlicher Zugehörigkeit“ nicht. Die natürliche Person ist in dem Kanton steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Bei Umzug in einen anderen Kanton ist dieser für die Besteuerung relevant, es sei denn, der ehemalige Wohnsitzkanton hat eine zweijährige Steuerperiode. Dann bleibt die natürliche Person trotz Wegzugs dort für die gesamte restliche Zeit bis zum Ablauf dieser Phase steuerpflichtig.
Welche Einkünfte müssen natürliche Personen versteuern?
Die wichtigsten Steuern für Privatpersonen sind Einkommenssteuer und Vermögenssteuer. Die Einkommenssteuer ist zugleich die grösste steuerliche Einnahmequelle für Bund, Kantone und Gemeinden. Umso bemerkenswerter, wie attraktiv die Besteuerung in der Praxis aussieht:
Einkommenssteuer
Eigentlich ist es ganz einfach: Alle einmaligen und wiederkehrenden Bruttoeinkünfte unterliegen – nach Verrechnung möglicher steuerlicher Abzüge – der Einkommenssteuer. Das gilt für den Bund, Kantone und Gemeinden. Es gibt jedoch keine einheitliche Steuerbelastung. Der Höchststeuersatz des Bundes beträgt 11,5 %, dem man jedoch erst bei einem steuerbaren Einkommen von 895‘900 CHF p. a. unterliegt. Kantone und Gemeinden erheben ganz unterschiedliche Steuersätze und stehen in einem harten Wettbewerb zueinander. So gibt es in einigen Kantonen sogar besonders attraktive Einkommenssteuertarife im einstelligen Bereich.
Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören grundsätzlich das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vorsorgeeinkünfte sowie Nebeneinkünfte, Tantiemen, Provisionen, Boni und geldwerte Vorteile. Auch alle Lohn- und Gehaltsersatzleistungen sind steuerpflichtig. Dies sind Arbeitslosengelder, Lohn- und Verdienstersatz, Taggelder von Versicherungen etc. Ausserdem zu versteuern sind Alimente, Versicherungsleistungen bei Tod und Invalidität und Lotteriegewinne ab 100’001 CHF.
Ausgenommen von der Besteuerung sind beim Bund Erträge aus dem Verkauf von Privatgrundstücken und Immobilien. Kantone dagegen kennen die Versteuerung der Gewinne aus Grundstücksveräusserungen.
Da die Einkommenssteuer progressiv als Familiensteuer angelegt ist, werden Eheleute gemeinsam veranlagt, soweit sie in rechtlich ungetrennter Ehe leben. Der Güterstand spielt dabei keine Rolle, jedoch werden sie nach dem Steuerharmonisierungsgesetz begünstigt besteuert (ebenso wie Alleinerziehende). Abzüge und Ehegattentarife schaffen steuerliche Entlastung. Gleichgeschlechtliche Paare sind Ehepaaren gleichgestellt, soweit sie in eingetragener Lebenspartnerschaft leben.
Kinder werden steuerlich ebenfalls veranlagt. Dabei wird das Einkommen der minderjährigen Kinder den Eltern zugerechnet. Dies umfasst auch Einkünfte, die das minderjährige Kind aus Grundstücken, Immobilien oder Geldanlagen bezieht. Falls Kinder bereits über eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit verfügen, z. B. aus einer Berufsausbildung, werden diese getrennt von den Eltern besteuert.
Vermögenssteuer
Darüber hinaus haben natürliche Personen u. a. Vermögenssteuer für Barguthaben, Wertpapiere, Schmuck, Kunstwerke, Fahrzeuge, Jachten, Flugzeuge, Häuser oder Grundstücke zu leisten. Sie wird von den Kantonen und Gemeinden erhoben, nicht vom Bund.
Die Vermögenssteuertarife betragen je nach Kanton 1 ‰bis 5 ‰ des steuerbaren Vermögens. Freibeträge und Sozialabzüge sind kantonal unterschiedlich.
Unbeschränkt vermögenssteuerpflichtig ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ihren steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Im Ausland gelegene Immobilien oder Grundstücke sind zu Progressionszwecken anzugeben, werden in der Schweiz jedoch nicht besteuert.
Da auch die Vermögenssteuer progressiv als Familiensteuer angelegt ist, werden Eheleute gemeinsam veranlagt, soweit sie in rechtlich ungetrennter Ehe leben. Das gilt ebenso für gleichgeschlechtliche Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft. Auch die Besteuerung des Vermögens minderjähriger Kinder ist analog des Verfahrens bei der Einkommenssteuer angelegt.
So reduzieren Sie Ihre steuerrelevanten Bruttoeinkünfte
Da Einkommenssteuern progressiv gestaltet sind, ist es ratsam, das zu versteuernde Bruttoeinkommen möglichst gering zu halten. Und dazu gibt es reichlich Möglichkeiten, denn die Steuerregelungen von Bund und Kantonen sehen viele steueroptimierende Abzüge vor. Die Details sind kantonal unterschiedlich. Wir beraten Sie gerne!
Hier eine Auswahl an steuerlichen Abzugsmöglichkeiten:
Beiträge an die 1., 2. und 3. Säule: Diese Aufwendungen sind in unterschiedlicher Höhe absetzbar, je nach Säule.
Versicherungsbeiträge, z. B. für Kranken- und Lebensversicherungen, nicht obligatorische Unfallversicherungen etc.
Krankheitsbedingte Kosten, z. B. Arzt- und Zahnarztkosten oder Heil-, Arzneimittel-, Spital- oder Kurkosten, soweit sie verordnet waren.
Berufsauslagen Arbeitnehmender, z. B. Fahrtkosten zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz oder Weiterbildungskosten
Alimente
Berufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten sind individuell bis zur Höhe von max. 12‘000 CHF absetzbar.
Vergünstigungen für Doppelverdiener-Ehegatten, sowie Kinderbetreuungskosten
Darüber hinaus gibt es weitere Abzugsmöglichkeiten. Lassen Sie sich beraten!
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